1948

Gründungsjahr

150

Mitgliedskliniken

06196 4099-84

Fragen zur Mitgliedschaft?

Die Hessische Krankenhausgesellschaft (HKG) besteht seit 9. April 1948 und ist als Landesverband Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Die HKG ist als Landeskrankenhausgesellschaft der Verband der Krankenhausträger in Hessen und vertritt deren Interessen auf Landesebene. Krankenhaus im Sinne der Satzung ist jede Einrichtung, die die begrifflichen Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V in seiner jeweiligen Fassung oder der ihn ergänzenden oder ersetzenden Vorschrift erfüllt, auch wenn in der Einrichtung keine gesetzlich versicherten Patienten behandelt werden.

Die HKG nimmt die durch Gesetz übertragenen oder durch Satzung oder Vertrag übernommenen Aufgaben wahr und unterstützt darüber hinaus ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie pflegt und fördert den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander und berät sie auch individuell.

Die HKG hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder Träger eines in Hessen betriebenen Krankenhauses werden. Auch ein rechtsfähiger Zusammenschluss von rechtlich selbständigen Krankenhausträgern kann ordentliches Mitglied werden. In diesem Fall sind die einzelnen Krankenhausträger mittelbare Mitglieder der HKG, soweit sie nicht selbst unmittelbares Mitglied sind.

Jedes Mitglied hat das Recht an der ordentlichen Mitgliederversammlung der HKG teilzunehmen. Diese findet einmal im Jahr statt. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Höhe des Mitgliedsbeitrags.

Aus ihrer Mitte wählt die Mitgliederversammlung alle vier Jahre den 20-köpfigen Vorstand. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes wird der Trägervielfalt Rechnung getragen.

 

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